Gerichtsurteile – Urteilsdatenbank
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Archiv für Kategorie Urteile zu Handel und Verkauf
Fernabsatzverträge
Verfasst von Newswriter unter Urteile zu Handel und Verkauf am 12. März 2007
Bei sogenannten Fernabsatzverträgen stet privaten Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu, das nur bei Individualverträgen oder bestimmten, zum Beispiel leicht verderblichen Waren, ausgeschlossen ist. Dieses Widerrufsrecht gilt auch für den Verkauf von Standardsoftware. Ein Händler verschafft sich deshalb einen wettbewerbswidrigen Vorteil, wenn er in unzulässiger Weise versucht, die Verbraucherrechte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuschränken.
Umtausch auch bei Discountern
Verfasst von Newswriter unter Urteile zu Handel und Verkauf am 6. März 2007
“Spätere Reklamationen ausgeschlossen” prangte bisher auf einem Schild eines Möbel-SB-Ladens. Doch das LandgerichtBerlin machte dem unseriösen Tun ein Ende. Grund: Kunden darf nicht die Möglichkeit genommen werden, Mängel zu reklamieren, die ihnen im Laden nicht aufgefallen sind.
Buchpreisbindung
Verfasst von Newswriter unter Urteile zu Handel und Verkauf am 6. März 2007
Wer gewerbsmäßig Bücher an Endabnehmer verkauft und deshalb den gesetzlich gebundenen Verkaufspreis einhaltenmuss, darf beim Verkauf neuer Bücher keine Preisnachlässe (Rabatte) gewähren. Dies gilt auch für eine Internetbuchhandlung.Ein unzulässiger Preisnachlass liegt nicht nur dann vor, wenn das Buch zu einem niedrigeren als dem festgesetzten Preisverkauft wird. Auch eine dem Kunden gewährte Gutschrift von Prämienmeilen im Rahmen des sogenannten Miles and MoreProgramms der Lufthansa für den Kauf eines jeden preisgebundenen Buches stellt einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz dar.
Vergleichende Werbung
Verfasst von Newswriter unter Urteile zu Handel und Verkauf am 6. März 2007
Ein Händler bot bei eBay unter anderem Broschen “im Cartier-Stil” an. Damit rief er den gleichnamigen französischenSchmuckhersteller auf den Plan, der ihm dies untersagen wollte. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt sah in derVerwendung des renommierten Markennamens einen Wettbewerbsverstoß.
unbestellte Ware
Verfasst von Newswriter unter Urteile zu Handel und Verkauf am 6. März 2007
Auch wenn Sie mehrmals eine Zeitschrift ohne Bestellung erhalten, müssen Sie die Rechnung hierfür nicht bezahlen.Es handelt sich um die Zusendung einer “unbestellten Ware”, die nach § 241a Abs. 1 BGB nicht bezahlt werden muss. Sie brauchen in so einem Fall die Zeitschriften auch nicht zurückzuschicken.
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