Archiv für Kategorie Urteile zu Reiese und Urlaub

Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für Kartenzahlung verlangen

Eine Fluggesellschaft darf die Barzahlung eines Fluges über die allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen, allerdings dürfen dann keine zusätzlichen Gebühren für die Kartenzahlung verlangt werden.

Zum Rest des Beitrags »

,

Keine Kommentare

Handel mit Bundesligakarten

Ein Bundesligist kann einem Unternehmen den Handel mit Bundesligakarten nur verbieten, wenn der Händler die Karten direkt beim Bundesligisten bezogen hat und sich dort nicht als Wiederverkäufer zu erkennen gab.

Zum Rest des Beitrags »

, , , ,

Keine Kommentare

Klage auf Schadensersatz bei Reisemängeln

Möchte man einen Reiseveranstalter wegen Reisemängeln auf Schadensersatz verklagen, so reicht es nicht, dass man vor Gericht seine Eindrücke schildert. Alle Mängel müssen für das Gericht nachprüfbar sein.

, ,

2 Kommentare

Reisebüro nicht zum Hinweis auf eine Reiseabbruchversicherung verpflichtet

Der für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über einen Fall der Haftung des Reisebüros gegenüber dem Reisekunden für ein Beratungsverschulden zu entscheiden. Es ging um eine Reiseversicherung.Das Reisebüro hatte den Kunden, der eine dreimonatige USA-Reise buchte, nur auf eine Reiserücktrittskostenversicherung – die der Kunde auch abschloss -, jedoch nicht auf eine Reiseabbruchversicherung hingewiesen. Der Kunde musste die Reise schon auf dem Hinflug wegen einer Erkrankung abbrechen. Der Versicherer lehnte jegliche Leistung ab, weil es sich nicht um einen Rücktritt vor Reisebeginn, sondern um einen Abbruch der bereits angetretenen Reise gehandelt habe. Mangels einer Abbruchversicherung entstand dem Kunden in Gestalt der Kosten für bezahlte, aber nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen ein Schaden von rund 4.000 €, den er nunmehr von dem beklagten Reisebüro ersetzt verlangt.Amtsgericht und Landgericht haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Reisebüro brauche nicht ungefragt auf die Möglichkeit einer Abbruchversicherung hinzuweisen.Der Bundesgerichtshof ist dieser Ansicht beigetreten.Er hat zunächst klargestellt, dass hier das Reisebüro mit dem Reisekunden einen eigenen Reisevermittlungsvertrag mit Haftungsfolgen abgeschlossen hatte. Ein solcher Reisevermittlungsvertrag hat zwar normalerweise nur die Beratung des Kunden bei der Auswahl oder Zusammenstellung einer seinen Wünschen entsprechenden Reise zum Gegenstand, nicht hingegen die Versicherungsberatung. Anders kann es aber sein, wenn das Reisebüro ähnlich wie ein Reiseveranstalter auftritt.Soweit danach eine Pflicht des Reisebüros zur Versicherungsberatung besteht, hat der Bundesgerichtshof jedoch in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass das Reisebüro ebenso wie der Reiseveranstalter – gemäß der vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV getroffenen Entscheidung nur zum Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittskosten und einer Rücktransportkostenversicherung, nicht aber einer Reiseabbruchsversicherung verpflichtet ist. Der Bundesgerichtshof hat auch eine verhältnismäßig lange Reisedauer und einen hohen Reisepreis nicht für ausreichend gehalten, um weitergehende Aufklärungspflichten zu begründen.Urteil vom 25. Juli 2006 – X ZR 182/05 -AG Wuppertal – Entscheidung vom 4.2.2005 – 36 C 454/04 ./. LG Wuppertal – Entscheidung vom 6.7.2005 – 8 S 15/05)Karlsruhe, den 25. Juli 2006Pressestelle des Bundesgerichtshof76125 KarlsruheTelefon (0721) 159-5013Telefax (0721) 159-5501

Keine Kommentare

abweichende Unterkunft

Urlauber, die trotz Buchung eines 4-Sterne-Hotels in einer nicht gleichwertigen Unterkunft landen, können den Reisepreis mindern.

, ,

Keine Kommentare