Archiv für Kategorie Urteile zu Reiese und Urlaub

Reiserücktritt

Eine Reise ist dann angetreten, wenn die Koffer aufgegeben wurden. Ab diesem Zeitpunkt muss eine Reisekostenrücktrittsversicherung nicht mehr für Stornokosten aufkommen.

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Kletterunfall

Klettert ein 11-jähriges Kind während eines Pauschalurlaubs abends um 21 Uhr auf einen Beleuchtungsmast der hoteleigenen Sportanlage und stürzt schwer, weil der Mast umknickt, kann nicht der Reiseveranstalter oder Hotelbetreiber dafür verantwortlich gemacht werden. Der Verunglückte hat kein Recht auf Schmerzensgeld, stellten die Richter des OLG Düsseldorf fest, denn der Mast sei zur Beleuchtung und nicht zum Klettern aufgestellt. Man habe nicht damit rechnen müssen, dass ein 11-jähriger sich um 21 Uhr unbeaufsichtigt auf den Sportanlagen aufhalte und der Hotelbetreiber sei nicht verpflichtet, am späten Abend noch besondere Schutzvorkehrungen für spielende Kinder zu treffen.

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Reise-Anzahlung

Nach einem Urteil des OLG Köln dürfen Reiseveranstalter eine Anzahlung von 20% des Reisepreises verlangen, da sie für die Organisation der Reise in Vorleistung treten müssen.

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Skiurlaub

Skifahrer müssen auf der Piste nicht mit außergewöhnlichen Gefahren rechnen. Bei einem Zusammenstoß mit einem Motorschlitten haftet dessen Fahrer also für den Schaden.

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Fluggastrechte

Fluggesellschaften sind an einen mit dem Kunden geschlossenen Vertrag genauso gebunden wie der Fluggast.D.h., die Airline schuldet dem Passagier den Flug von A nach B, und zwar zu einer bestimmten Zeit. Ist sie dazu nicht in der Lage, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und den Preis zurückverlangen.Ob der Kunde darüber hinaus noch Schadensersatz verlangen kann (z.B. weil er zu einem wichtigen Termin zu spät kam und sich daraus finanzielle Verluste ergeben haben), hängt davon ab, ob die Airline für die Annullierung verantwortlich ist oder ob z.B. höhere Gewalt oder ein Flutlotsenstreik die Ursache war. Ein technischer Defekt geht z.B. zu Lasten der Fluggesellschaft. Der Schadensersatz richtet sich in der Regel nach den Kosten für den nächsterreichbaren Ersatzflug.Nach der EU-Verordnung 295/91, die die Fluggastrechte bei Überbuchungen, Verspätungen und Annullierungen neu regelt, erhalten Fluggäste ab Inkrafttreten in 2005 z.B. bei Flügen bis 1.500 km 250 €, bei über 3.500 km 600 € Entschädigung.

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