Gerichtsurteile – Urteilsdatenbank
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Archiv für Kategorie Urteile zu Verträgen
Kabelanschluss
Verfasst von Newswriter unter Urteile zu Verträgen am 12. März 2007
Hausbesitzer dürfen nach Ablauf des Vertrags von ihrem Kabelnetzbetreiber verlangen, dass dieser die installierten Breitbandverteileranlagen wieder beseitigt.
Haustürgeschäfte
Verfasst von Newswriter unter Urteile zu Verträgen am 12. März 2007
“Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften unter anderem dann zu, wenn durch Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung ein Vertrag abgeschlossen oder zumindest der Abschluss beziehungsweise in die Wege geleitet wurde. Dadurch soll der Verbraucher vor Überrumpelung durch seinen Vertragspartner und unüberlegten Vertragsabschlüssen geschützt werden. Kommt ein bei einer Haustürsituation vorbereitetes Geschäft über einen Darlehensvertrag erst neun Monate später zustande, so ist ein späterer Widerruf mangels Überrumpelungsgefahr in der Regeln nicht mehr möglich. Dies begründet das OLG Frankfurt/ M. damit, dass der große zeitliche Abstand zwischen dem Gespräch in der eigenen Wohnung und der Frage, ob der Verbraucher den Darlehensvertrag wirklich abschließen wollte, diesem ausreichend Gelegenheit verschaffte, die “”Sinnhaftigkeit”" des Geschäfts zu überlegen.”
Haftung für eine Immobilie
Verfasst von Newswriter unter Urteile zu Verträgen am 6. März 2007
Wird im Kaufvertrag über eine Immobilie vereinbart, dass die Übergabe des Objekts in einem halben Jahr stattfindet, haftet der Verkäufer bis zum vereinbarten Termin für sämtliche eventuell auftretenden Schäden.
Rechtmäßigkeit der Enterbung prüfen
Verfasst von Newswriter unter Urteile zu Verträgen am 6. März 2007
Pflichtteilsberechtigte Nachkommen, die per Testament enterbt werden, können noch zu Lebzeiten des Erblassers die Rechtmäßigkeit der Enterbung gerichtlich überprüfen lassen.
Keine Haftung für Mängel (Altbau)
Verfasst von Newswriter unter Urteile zu Verträgen am 27. Februar 2007
Im Kaufvertrag eines Altbaus hatte der Verkäufer eine Klausel eingefügt, wonach er keine Haftung für Mängel in der unsanierten Bausubstanz übernimmt (hier : u.a. Risse in den Seitenwänden, Schäden am Dach). Dies ist nicht zu bean-standen. Es sei denn, Mängel waren dem Verkäufer bekannt und wurden von ihm verschwiegen.
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