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Auch Schwarzarbeiter haften

Auftraggeber von handwerklichen Leistungen haben auch ohne Rechnung Gewährleistungsansprüche bei Pfusch. Das hat der BGH entschieden. Die Wirksamkeit der Vereinbarung hängt nicht von der Rechnung ab, sondern davon, dass ein Aufrag erfolgte. Hauptanliegen sei nicht die Steuerhinterziehung, sondern die handwerkliche Arbeit. Demzufolge können auch an Schwarzarbeiter Regressforderungen gestellt werden.

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Zuweisung von Arbeit

Chefs können Mitarbeiten einseitig keine andere als die vertraglich vereinbarte Arbeit zuweisen.

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