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Ersteigerung gestohlener Ware

Ersteigert man bei einer Auktion unwissentlich gestohlene Ware, ist dies nicht unbedingt als Helerei zu ahnden. Ist kein Vorsatz nachzuweisen und der Preis im Rahmen vergleichbarer eBay-Angebote, so kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich um gestohlene Ware handelt.

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