Beiträge getagged mit Werbung

Unverlangte E-Mail Werbung

Das Amtsgericht Köln entschied, dass eine einmalig und erstmalig klar als Werbemail erkenntliche Mail nicht direkt die Einschaltung eines Rechtsanwalts erfordert.Dem Empfänger ist zuzumuten, per Antwortmail Unterlassung zu fordern.

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Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendzeitschriften

Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände darüber zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmen in einer Jugendzeitschrift für Handy-Klingeltöne wirbt und dabei lediglich darauf hingewiesen wird, dass das Herunterladen über eine kostenpflichtige 0190-Service-Telefonnummer 1,86 € pro Minute kostet. Der klagende Verband meint, ohne einen Hinweis auf die durchschnittliche Dauer des Herunterladens und die dadurch entstehenden Kosten werde die Unerfahrenheit der Jugendlichen in unlauterer Weise ausgenutzt.Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der auf Unterlassung gerichteten Klage des Verbraucherverbandes stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.Der Bundesgerichtshof hat die Werbung als wettbewerbswidrig angesehen, da sie geeignet sei, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG). Handlungen, die gegenüber einer nicht besonders schutzwürdigen Zielgruppe noch zulässig seien, könnten gegenüber geschäftlich Unerfahrenen unzulässig sein. Voraussetzung für den Schutz sei, dass sich die Werbung – zumindest auch – gezielt an Kinder oder Jugendliche richte. Dies sei im vorliegenden Fall anzunehmen, da die Leserschaft der Zeitschrift, in der die Werbung abgedruckt worden sei, zu mehr als 50% aus Kindern und Jugendlichen bestehe.Der Bundesgerichtshof stellte aber klar, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen durch Werbung unlauter ist. Die konkrete Handlung müsse vielmehr geeignet sein, die geschäftliche Unerfahrenheit auszunutzen. Maßgeblich sei insoweit, ob und inwieweit sich die Unerfahrenheit auf die Entscheidung über das Angebot auswirke. Minderjährige seien weniger in der Lage, die durch die Werbung angepriesene Leistung in Bezug auf Bedarf, Preiswürdigkeit und finanzielle Folgen zu bewerten. Daher müsse Kindern und Jugendlichen ausreichend deutlich gemacht werden, welche finanziellen Belastungen auf sie zukämen. Dem werde die angegriffene Werbung nicht gerecht, da nach dieser die Kosten nicht überschaubar seien. Diese Ungewissheit habe dadurch ein besonderes Gewicht bekommen, dass der Verbraucher die tatsächliche finanzielle Belastung erst durch eine spätere Abrechnung erfahre. Aus diesen Gründen sei eine gezielt an Minderjährige gerichtete Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der Minutenpreis angegeben wird, grundsätzlich wettbewerbswidrig.Urteil vom 6. April 2006 – I ZR 125/03LG Hamburg – Urteil vom 14. Mai 2002 – 312 O 845/01 ./.Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 10. April 2003 – 5 U 97/02Karlsruhe, den 6. April 2006§ 4 Nr. 2 UWG lautet wie folgt:„Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen.“Pressestelle des Bundesgerichtshof76125 KarlsruheTelefon (0721) 159-5013Telefax (0721) 159-5501

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E-Mail-Werbung

Der Versand einer werbenden E-Mail ist nur dann erlaubt, wenn der Empfänger vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann. Die zum Teil vertretene gegenteilige Ansicht, wonach Werbe-Mails nur zu beanstanden seien, wenn der Empfänger eine solche offenkundig abgelehnt habe, ist -wie unter anderemdas Landgericht Berlin klarstellt- abzulehnen. Das unverlangte Zusenden bereits einer einzigen werbenden E-Mail stellt daher einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Das Versenden von Werbe-E-Mails ist aufgrund der Gefahr der Nachahmung und Ausuferung dieser Werbeart und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr wettbewerbsrechtlich zu missbilligen. Auch die dem Empfänger eingeräumte Möglichkeit, sich aus dem Verteiler für E-Mail-Werbung austragen zu lassen, bewirkt keinerlei Rechtfertigung für die Zusendung einer Werbe-E-Mail. Behauptet der Versender der werbenden E-Mail in Form eines Newsletters, der Empfänger habe sich für den Bezug eines Newsletters in einer Liste eingetragen, ist er für diesen Umstand darlegungs- und beweispflichtig.

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Vergleichende Werbung

Ein Händler bot bei eBay unter anderem Broschen “im Cartier-Stil” an. Damit rief er den gleichnamigen französischenSchmuckhersteller auf den Plan, der ihm dies untersagen wollte. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt sah in derVerwendung des renommierten Markennamens einen Wettbewerbsverstoß.

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