Öffentliche Parkplätze müssen bei Schnee und Glatteis nicht komplett gestreut werden.
Wer seinen Wagen bewusst auf einem spiegelglatten Parkplatz abstellt, ausrutscht und sich dabei schwer verletzt, hat keinen Anspruch an die Kommune auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Gericht: LG Saarbrücken
Aktenzeichen: Az. 4 O 154/02
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