Auftraggeber von handwerklichen Leistungen haben auch ohne Rechnung Gewährleistungsansprüche bei Pfusch. Das hat der BGH entschieden. Die Wirksamkeit der Vereinbarung hängt nicht von der Rechnung ab, sondern davon, dass ein Aufrag erfolgte. Hauptanliegen sei nicht die Steuerhinterziehung, sondern die handwerkliche Arbeit. Demzufolge können auch an Schwarzarbeiter Regressforderungen gestellt werden.
Gericht: BGH
Aktenzeichen: Az. VII ZR 192/99
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