Im konkreten Fall geht es um einen Arbeitnehmer, der eine Mitarbeitererklärung unterschrieben hat, die besagt, dass das Internet nur zu dienstlichen Zwecken benutzt werden darf. Die private Nutzung des Internets war ausdrücklich verboten.
Trotzdem hat er das Internet mehrfach privat unter anderem für Online-Banking genutzt.
Daraufhin sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus.
Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und erhielt beim Landesarbeitsgericht in Mainz Recht.
Laut dem Gericht liegt in diesem Fall kein Sachverhalt vor, der eine Kündigung rechtfertigt.
Zwar ist die Missachtung des Nutzungsverbotes des Internets für private Angelegenheiten eine Pflichtverletzung die auch arbeitsrechtliche Sanktionen wie z.B. eine Abmahnung nach sich ziehen darf, eine Kündigung würde sie aber alleine nicht rechtfertigen.
Auch eine Berufung durch den Arbeitgeber wurde durch das Gericht zurückgewiesen.
Gericht: Landesarbeitsgericht Mainz
Aktenzeichen: 6 Sa 682/09
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