Kündigungsschutz in Kleinbetrieben?


Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber auch in einem Kleinbetrieb, in dem wegen der geringen Mitarbeiterzahl das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. Eine Entlassung, die dieser Anforderung nicht entspricht, verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und ist deshalb unwirksam (2 AZR 15/00). Die Erfurter Richter relativierten nun jedoch ihre Feststellungen dahingehend, dass auch eine lange Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers nicht zu einer automatischen Anwendung der Grundsätze des Kündigungsschutzgesetzes führt. So muss der Arbeitgeber berechtigt sein, einem 54-jährigen Mitarbeiter zu kündgen, der seit 25 Jahren in dem Betrieb arbeitet und eine Familie zu ernähren hat, der jedoch bereits mehrmals wegen erheblichen Leistungsmängeln und der fehlenden Bereitschaft, sich fortzubilden, aufgefallen war. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn stattdessen eine 40-jährige Kollegin des Gekündigten, die erst seit 10 Jahren in dem Kleinbetrieb arbeitet, von einer Kündigung verschont bleibt.

Gericht: BAG

Aktenzeichen: 2 AZR 333/02

Hat Ihnen dieses Urteil weitergeholfen oder brauchen Sie eine rechtssichere Beratug?

Dann nutzen Sie doch den Service unseres Partners justanswers.de. Dort sind nahezu immer Anwälte direkt online.

Sie bestimmen den Preis für die Antwort und bezahlen nur bei Zufriedenheit!

Testen Sie justanswers.de unverbindlich, indem Sie hier Ihre Frage eingeben:

Ähnliche Artikel:

  1. Bei Betrug gibt es AU-Sperre
  2. Unfallversicherung durch den Arbeitgeber
  3. Mitarbeiter wegen schlechter Leistung loswerden
  4. Anspruch auf Sonderzahlung/Weihnachtsgeld
  5. Entlassen von arbeitsschwachen Mitarbeitern

,

  1. Bisher keine Kommentare.
(wird nicht veröffentlicht)