“Ein Arbeitnehmer genügt – mangels anderer Vereinbarungen – seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet”, so der Bundesgerichtshof.
Eine Pflichtverletzung existiert nur, wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hinweg deutlich schlechtere Leistungen als seine Kollegen erbringt und dies durch den Arbeitgeber dukumentiert und belegbar ist.
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