Das sogenannte Whistleblowing, also das Veröffentlichen von Missständen wie illegales Handeln, Korruption, Insiderhandel oder Menschenrechtsverletzungen eines Unternehmens durch einen Arbeitnehmer, rechtfertigt keine fristlose Kündigung.
Der Europäische Gerichtshof entschied in einem Urteil, das eine Kündigung auf Basis von Whistleblowing gegen die Menschenrechtskonvention verstößt und dadurch zu Schadendsersatzansprüchen führen kann.
Europäischer Gerichtshof
28274/08
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