Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung


Wird in einen Neuwagen ein Rußpartikelfilter vor der ersten Zulassung eingebaut, besteht laut dem Bundesfinanzhof kein Anspruch auf eine Steuerliche Förderung.

Nach der Vorschrift des KraftStG sei eine befristete Steuerbegünstigung zu gewähren, wenn ein Pkw mit Selbstzündungsmotor, der bis zum 31.12.2006 erstmals zugelassen worden sei, vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 NACHTRÄGLICH technisch so verbessert werde, dass er einer der im Gesetz genannten Partikelminderungsstufen entspreche.Die Richter beriefen sich auf das Wort NACHTRÄGLICH im in der Vorschrift und nachträglich bedeutet also nach der Erstinbetriebnahme.

Gericht: Bundesfinanzhof

Aktenzeichen: II R 17/08

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  1. #1 von willy am 2. April 2010 - 17:27

    Das ist mal wieder Typisch – hier geht es nicht um den Umweltschutz sondern um Paragraphenreiterei. Der Sinn des Gesetzes sollte doch wohl jedem – auch den Richtern klar gewesen sein, nämlich Reduzierung des Partikelausstosses. Ob der Filter nun nachgerüstet wurde vor oder nach der Erstinbetriebnahme macht wohl kaum einen Unterschied.

(wird nicht veröffentlicht)