Ein Autofahrer klagte gegen Abschleppkosten. Er fühlte sich im Recht, weil er seine Handynummer an der Windschutzscheibe hinterlassen hatte. Da sich daraus nicht ergab, wann er zum Wagen zurückkommen würde, wertete das Gericht das Abschleppen als rechtens.
Gericht: OVG Hamburg
Aktenzeichen: Az. 3 Bf 429/00
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