Besteht die Ursache für einen Rechtsstreit bereits vor dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, so kann der Versicherer seine Deckungszusage widerrufen.
Im Konkreten Fall stellte sich bei einem Verfahren heraus, dass die Ursache für das Verfahren bereits vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung bestand. Darauf widerrief die Versicherung ihre Deckungszusage, da die Deckung für derartige Fälle ausdrücklich in den AGB ausgeschlossen waren.
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Gericht: Amstgericht München
Aktenzeichen: 213 C 4054/05
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#1 von Jürgen am 29. August 2011 - 12:44
Schon blöd, dass das erst vor Gericht festgestellt wird. Vermutlich hätte es gar keine Klage gegeben, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme nicht erklärt hätte.