Viele Eltern, deren über 18-jährige Kinder eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren, können wieder hoffen: Bislang durften die Sprösslinge von ihren Einkünften und Bezügen nur Werbungskosten abziehen, um die Grenze von 7.188 Euro (Eingangssteuersatz) pro Jahr zu unterschreiten. Lagen sie darüber, mussten die Eltern das gesamte Kindergeld zurückerstatten. Jetzt stellte das niedersächsische Finanzgericht klar: Kinder dürfen auch Sonderausgaben (z.B. Versicherungsbeiträge) und außergewöhnliche Belastungen abziehen. Tip: Legen Sie Einspruch gegen anderslautende Steuerbescheide ein. Die Fälle ruhen dann bis zu einem höchstricherlichen Urteil.
Gericht: Niedersächs. FG
Aktenzeichen: Az. 7 K 723/98 Ki
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