Ein Kunde, der eine stark reduzierte Ware erwirbt, hat Anspruch auf die vollen Gewährleistungsrechte. Das hat das Frankfurter Amtsgericht entschieden. Der Händler muss den Schaden ersetzen. Eine Verweigerung des Schadensersatzes ist nur möglich, wenn die Ware ausdrücklich als Sonderposten mit Mängeln ausgewiesen ist.
Gericht: Frankfurter Amtsgericht
Aktenzeichen: Az. 31 C 433/04-83
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