Internetauktionen sind sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer bindend. Denn eine Willenserklärung (§§ 145ff BGB) kann durch Mausklick abgegeben werden. Dies bedeutet, dass ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 ff BGB mit allen Rechten und Pflichten zustandekommt. Dies hat zur Folge, dass der Verkäufer zum einen verpflichtet ist, die Ware zu übergeben, der Käufer verpflichtet ist, den Kaufpreis zu zahlen. Diese Ansprüche können auch eingeklagt werden. Dabei muss es sich aber nicht immer um einen Kaufvertrag handeln, da bei Ebay und anderen Online-Auktionen auch Dienstleistungen etc. versteigert werden und somit ein anderer Vertragstyp zustande kommt.
Gericht: BGH
Aktenzeichen: Az. VIII ZR 13/01
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