Ein Händler bot bei eBay unter anderem Broschen “im Cartier-Stil” an. Damit rief er den gleichnamigen französischenSchmuckhersteller auf den Plan, der ihm dies untersagen wollte. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt sah in derVerwendung des renommierten Markennamens einen Wettbewerbsverstoß.
Die Formulierung “im Cartier-Stil” kannbeim Verbraucher den Eindruck erwecken, das angebotene Schmuckstück sei genauso schön oder wertvoll wie dasdes Edelherstellers. Eine derartig vergleichende Werbung unter Ausnutzung der Wertschätzung des Markennamenseines anderen ist unzulässig. Eine Markenrechtsverletzung verneinte das Gericht hingegen mit der Begründung, dass der eBay-Verkäufer nicht den Eindruck erweckt hätte, es handelte sich bei der von ihm angebotenen Brosche um ein Originalschmuckstück von Cartier.
Gericht: OLG Frankfurt
Aktenzeichen: Az. 6 W 80/04
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