Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Versandhändler bei Widerruf das Porto für die Versendung an den Kunden übernehmen muss. Eine Einbehaltung einer Versandkostenpauschale ist damit nicht rechtens.
Wie die Kosten für das Rücksendeporto zu handhaben sind, legte das gericht in die Hände des jeweiligen Landes, in dem der Versandhändler tätig ist.
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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: AZ C-511/08
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