Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt haftet ein Domain Parking Anbieter auch für sogenannte „Vertipper“ Domains, sofern diese die Rechte von Markeninhabern verletzten.
Eine Prüfungspflicht durch den Serviceanbieter besteht laut dem Gericht allerdings nicht.
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Aktenzeichen: AZ 6 U 70/09
Hat Ihnen dieses Urteil weitergeholfen oder brauchen Sie eine rechtssichere Beratug?
Dann nutzen Sie doch den Service unseres Partners justanswers.de. Dort sind nahezu immer Anwälte direkt online.
Sie bestimmen den Preis für die Antwort und bezahlen nur bei Zufriedenheit!
Testen Sie justanswers.de unverbindlich, indem Sie hier Ihre Frage eingeben:
Ähnliche Artikel:
Letzte Kommentare