Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt haftet ein Domain Parking Anbieter auch für sogenannte „Vertipper“ Domains, sofern diese die Rechte von Markeninhabern verletzten.
Eine Prüfungspflicht durch den Serviceanbieter besteht laut dem Gericht allerdings nicht.
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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Aktenzeichen: AZ 6 U 70/09
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