E-Mail-Werbung


Der Versand einer werbenden E-Mail ist nur dann erlaubt, wenn der Empfänger vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann. Die zum Teil vertretene gegenteilige Ansicht, wonach Werbe-Mails nur zu beanstanden seien, wenn der Empfänger eine solche offenkundig abgelehnt habe, ist -wie unter anderemdas Landgericht Berlin klarstellt- abzulehnen. Das unverlangte Zusenden bereits einer einzigen werbenden E-Mail stellt daher einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Das Versenden von Werbe-E-Mails ist aufgrund der Gefahr der Nachahmung und Ausuferung dieser Werbeart und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr wettbewerbsrechtlich zu missbilligen. Auch die dem Empfänger eingeräumte Möglichkeit, sich aus dem Verteiler für E-Mail-Werbung austragen zu lassen, bewirkt keinerlei Rechtfertigung für die Zusendung einer Werbe-E-Mail. Behauptet der Versender der werbenden E-Mail in Form eines Newsletters, der Empfänger habe sich für den Bezug eines Newsletters in einer Liste eingetragen, ist er für diesen Umstand darlegungs- und beweispflichtig.

Gericht: LG Berlin

Aktenzeichen: 16 O 339/03

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