Ersteigert man bei einer Auktion unwissentlich gestohlene Ware, ist dies nicht unbedingt als Helerei zu ahnden. Ist kein Vorsatz nachzuweisen und der Preis im Rahmen vergleichbarer eBay-Angebote, so kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich um gestohlene Ware handelt.
Gericht: LG Karlsruhe
Aktenzeichen: Az: 18 AK 136/07
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