Ersteigerung gestohlener Ware


Ersteigert man bei einer Auktion unwissentlich gestohlene Ware, ist dies nicht unbedingt als Helerei zu ahnden. Ist kein Vorsatz nachzuweisen und der Preis im Rahmen vergleichbarer eBay-Angebote, so kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich um gestohlene Ware handelt.

Gericht: LG Karlsruhe

Aktenzeichen: Az: 18 AK 136/07

Hat Ihnen dieses Urteil weitergeholfen oder brauchen Sie eine rechtssichere Beratug?

Dann nutzen Sie doch den Service unseres Partners justanswers.de. Dort sind nahezu immer Anwälte direkt online.

Sie bestimmen den Preis für die Antwort und bezahlen nur bei Zufriedenheit!

Testen Sie justanswers.de unverbindlich, indem Sie hier Ihre Frage eingeben:

Ähnliche Artikel:

  1. unbestellte Ware
  2. Internetauktionen bindet
  3. Vergleichende Werbung
  4. Falsche Preisangabe bei einer Onlineanzeige
  5. Lebensgefährte im Mietvertrag

,

  1. Bisher keine Kommentare.
(wird nicht veröffentlicht)