Das Amtsgericht Köln entschied, dass eine einmalig und erstmalig klar als Werbemail erkenntliche Mail nicht direkt die Einschaltung eines Rechtsanwalts erfordert.Dem Empfänger ist zuzumuten, per Antwortmail Unterlassung zu fordern.
Gericht: Amtsgericht Köln
Aktenzeichen: AZ 118 C 142/06
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