Bei Rechtsgeschäften über das Internet ist nicht selten unklar, ob und durch welche Erklärung ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ein wirksamer Kaufvertrag erfordert ein Angebot und dessen Annahme. Sendet ein Anbieter von Handys dem Besteller per E-Mail auf Wunsch eine Lieferauskunft zu, wonach die Ware vorrätig und innerhalb einer Woche lieferbar ist, liegt hierin nach Einschätzung des Landgerichts noch keine Annahme des Kaufangebots durch den Händler, sondern lediglich eine Bestätigung des Zugangs der vermeintlichen Bestellung.
Gericht: LG Hamburg
Aktenzeichen: Az. 317 S 130/03
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