Kosten für eine Schönheitsoperation können nicht als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung abgesetzt werden. Dies ist nur möglich, wenn die Operation zur Heilung einer Krankheit dient und dies durch ein amtsärztliches Attest belegt wird.
Gericht: BFH
Aktenzeichen: AZ III B57/06
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