Chefärzte dürfen nur dann ihre Leistungen gegenüber einem Privatpatienten abrechnen, wenn sie die Behandlung selber durchführen. Führt ein Vertreter die Behandlung durch, ist die Abrechnung des Chefarzthonorars nur dann korrekt, wenn der Patient frühzeitig darüber informiert wurde und er eine Terminverschiebung abgelehnt hat.
Gericht: Bundesgerichtshof
Aktenzeichen: III ZR 144/07
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