Indirekte Sterbehilfe


“Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Arzneimittelgabe bei einem Schwerstkranken ist nicht unzulässig, auch wenn sie als Nebenfolge den Eintritt des Todes beschleunigen kann. Auch das Überlassen eines Betäubungsmttels an einen unheilbar Schwerstkranken ist keine “”leichtfertige Todesverursachung”".”

Gericht: BGH

Aktenzeichen: Az. StR 474/00

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