Einbruch bei gekipptem Fenster


Verlässt man die Wohnung für zweieinhalb Stunden bei gekipptem Fenster, so liegt auch hier keine grobe Fahrlässigkeit vor und die Versicherung muss den entstandenen Schaden zahlen.

Gericht: OLG Hamm

Aktenzeichen: Az. 20 U 198/91-10/92

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