Wiederholter Einbruch


Hat die Tür bereits aus einem vorhergehenden Einbruch ein Bohrloch und es kommt erneut zu einem Einbruch ist die Versicherung von der Leistung frei, denn das Nichtbeseitigen ist grob fahrlässig.

Gericht: LG Berlin

Aktenzeichen: Az. 7 O 201/89-8/90

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