Hat die Tür bereits aus einem vorhergehenden Einbruch ein Bohrloch und es kommt erneut zu einem Einbruch ist die Versicherung von der Leistung frei, denn das Nichtbeseitigen ist grob fahrlässig.
Gericht: LG Berlin
Aktenzeichen: Az. 7 O 201/89-8/90
Hat Ihnen dieses Urteil weitergeholfen oder brauchen Sie eine rechtssichere Beratug?
Dann nutzen Sie doch den Service unseres Partners justanswers.de. Dort sind nahezu immer Anwälte direkt online.
Sie bestimmen den Preis für die Antwort und bezahlen nur bei Zufriedenheit!
Testen Sie justanswers.de unverbindlich, indem Sie hier Ihre Frage eingeben:
Ähnliche Artikel:
Letzte Kommentare