Eheähnlichen Gemeinschaft (Tod)


Der überlebende Partner einer ehe ähnlichen Gemeinschaft tritt in entsprechender Anwendung des § 569 a Abs. 2 S. 1 BGB in den Mietvertrag des verstorbenen Mieters ein.

Gericht: BGH

Aktenzeichen: Az. VIII ARZ 6/92

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