Nebenkostenabrechnungen müssen spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums an den Mieter übergeben werden. Die Abrechnung muss darüber hinaus korrekt und verständlich sein.
Diese Verpflichtung basiert auf §556 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Gericht: BGH
Aktenzeichen: VIII ZR 84/07
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