Irreführende Homepagegestaltung


Auf einer Internetseite darf ein Schloss abgebildet werden, auch dann wenn sich der Geschäftssitz nicht in dem Schloss, sondern in der Nachbarschaft befindet. Ein Hinweis bei dem Bild, dass sich der Geschäftssitz in der Nähe des Schlosses befindet, reicht aus.

Gericht: OLG Düsseldorf

Aktenzeichen: 1-20 U 1885/05

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