Ein Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Vorvermieter eine Mitschuldenfreiheitsbescheinigung erstellt solange dies nicht Teil des Mietvertrages ist.
Hintergrund ist, dass damit der Vorvermieter dadurch seine Rechtsposition in einem späteren Rechtsstreit verschlechtern könnte, da die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung als Quittung gedeutet werden könnte mit der der ausstellende Vermeiter auf alle weiteren Ansprüche verzichtet.
Gericht: BGH
Aktenzeichen: VIII ZR 238/08
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#1 von Michael am 21. Februar 2010 - 11:05
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung – was für ein Wort
Meines Erachtes eines der wirksamstens Mittel gegen die Vermietung an Mietnormaden. Es sollte üblich werden, dass diese Bescheinigungen ausgestellt und vorgelegt werden. Problem für den Mieter ist allerdings, dass er selbst bei gerechtfertigten Mietminderungen oder Unstimmigkeiten über Nebenkosten, die Bescheinigung von dem Vormieter nicht bekommen wird. Das kann dann wiederum bei der Wohnungssuche zu Problemen führen.
#2 von Achim am 30. März 2010 - 08:12
Aber was soll man machen, wenn das die erste Wohnung ist und somit kein Vormieter da war der irgendetwas bescheinigen kann?
#3 von willy am 2. April 2010 - 17:29
Da können dann nur noch die Eltern bürgen.
Es werden aber wohl einige auf der Strecke bleiben.