Bildet sich in einer Wohnung Schimmel, so kann der Mieter vom Vermieter Schadensersatz verlangen. Einer Argumentation des Vermieters, Möbel würden zu dicht an einer Außenwand stehen, ist der nicht nachzukommen. Mieter können ihre Möbel beliebig aufstellen. Wohnungen müssen so gebaut sein, dass sich keine Feuchtigkeitsschäden bilden können, so die Richter.
Gericht: Landgericht Mannheim
Aktenzeichen: 4 S 62/06
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