Legt ein Vermieter die Nebenkostenabrechnung zu spät vor, rechtfertigt das nicht die Rückforderung von Nebenkostenvorauszahlungen.
Bis zur Vorlage der Abrechnung darf der Mieter aber weitere laufende Nebenkostenvorrauszahlungen verweigern.
Gericht: BGH
Aktenzeichen: VIII ZR 191/05
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